Der SPD-Bundestagsabgeordnete Rolf Schwanitz weist darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur so genannten "Leeren Hülle" umsetzt: Versicherte, die am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) der ehemaligen DDR gearbeitet und eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausübten, haben einen Anspruch nach dem AAÜG ( Anspruchs- und Anwartschafts- überführungsgesetz ), wenn die Nachfolgegesellschaft des VEB bis dahin nicht rechtsfähig war. Die bisherige Rechtsauffassung, wonach volkseigene Produktionsbetriebe, die sich in Umwandlung befanden, lediglich als "Leere Hülle" existierten, wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr vertreten und der Anspruch auf eine Zusatzrente für die beschäftigten Ingenieure dieser Betriebe bleibt somit erhalten. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass schon mit der Einleitung der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft auch die Betriebsmittel vor dem 30. Juni 1990 übernommen wurden und der volkseigene Produktionsbetrieb mangels Eigenkapital nicht mehr in der Lage war, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen ("Leere Hülle"). Dies hatte zur Folge, dass die Ansprüche wegfielen.
Betroffene sollten sich bei Fragen direkt an den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Hirschbergerstraße 4, 10317 Berlin, wenden.