Dresden. Rede des rechtspolitischen Sprechers der Fraktion, Enrico Bräunig, zum Gesetz zur Einfügung eines weiteren Staatszieles in die Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 12a, Antifaschistische Klausel).
Dresden. Rede des rechtspolitischen Sprechers der Fraktion, Enrico Bräunig, zum Gesetz zur Einfügung eines weiteren Staatszieles in die Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 12a, Antifaschistische Klausel).
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,
meine Fraktion glaubt nicht, dass durch eine weitere Staatszielbestimmung – mag sie nun „Antifaschistische Klausel“ heißen oder nicht – tatsächlich ein Fortschritt in Bekämpfung des Rechtsextremismus erreicht wird. Diese Haltung hat „Nichts“ mit einem etwa halbherzigen Bekenntnis zum Antifaschismus zu tun, sondern beruht ausschließlich auf rechtlichen Erwägungen. Ich will das gern begründen: Zunächst möchte ich deutlich sagen, dass eine Verfassungsänderung schon aus Respekt vor dem Verfassungswerk insgesamt nur dann erfolgen sollte, wenn in der Sache eine erhebliche Rechtsverbesserung erzielt wird, die anders nicht zu erreichen ist. Jede – und sei sie noch so gut gemeinte – Symbolik knüpft Erwartungen, die unsere Verfassung so nicht erfüllen kann und führt zwangsläufig zu Enttäuschungen, die letztlich wiederum dem Verfassungswerk zugeschrieben werden und damit seine Identifikationskraft mindern.
Anrede, die öffentliche Sachverständigenanhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf war in rechtlicher Hinsicht eindeutig: Die Linksfraktion konnte den Nachweis einer tatsächlichen Rechtsverbesserung durch diese Klausel nicht führen. Dem gegenüber ist aber deutlich geworden, dass das Anliegen des Antifaschismus – wenn auch nicht mit diesem Begriff – so doch aber der Sache nach bereits fest in unserer Verfassung verankert ist. Über die Präambel hinaus ist die Sächsische Verfassung zutiefst von einer antifaschistischen Tendenz geprägt. In ihrer ganzen rechtsstaatlichen Ausrichtung verkörpert sie eine diametrale Abkehr vom Nationalsozialismus, dessen Menschen- und Gesellschaftsbild mit den Werten unserer Verfassung vollkommen unvereinbar ist.
Alle Überlegungen und Bemühungen bei der Erarbeitung der Sächsischen Verfassung waren darauf gerichtet, totalitäre Bestrebungen –insbesondere nationalsozialistische– für immer in Sachsen auszuschließen. Eine Reihe von Verfassungsnormen haben dabei den unmittelbaren Zweck, verfassungsfeindliche Bestrebungen abzuwehren, die sich gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Beispielhaft möchte ich Artikel 14 der Sächsischen Verfassung nennen –Schutz der Menschenwürde- Artikel 14 beinhaltet als konkrete Schutzpflicht das handlungsleitende Bekenntnis des Staates gegen Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und steht damit völlig im Widerspruch zur nationalsozialistischen Rassenlehre. Als unmittelbare Schutzpflicht geht Artikel 14 in seinen Rechtswirkungen deutlich über das hinaus, was mit einer Staatzielbestimmung in Gestalt einer „Antifaschismusklausel“ überhaupt erreicht werden kann. Es ist somit falsch, wenn behauptet wird, dass unsere Verfassung bisher kein klares Bekenntnis zum Antifaschismus enthält, dem wir alle uns verpflichtet fühlen sollten. Anrede,
die Linksfraktion ist mit ihrem Verfassungsanliegen im Bund, wie auch in den anderen Ländern, gescheitert, weil sie in diesem Fall die Systematik von Verfassungsrechtsätzen verkennt. Wir sollten alle miteinander vielmehr deutlich machen, dass es darauf ankommt, die Verfassung des Freistaates Sachsen täglich neu mit Leben zu erfüllen
anstatt den Eindruck zu erwecken, rechtsextremistische Bestrebungen ließen sich mit der Einführung einer „Antifaschistischen Klausel“ als Staatsziel lösen. Mit einer Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements lässt sich der Kampf gegen Rechts viel effektiver führen. Dies sollte unsere Maxime sein! Vielen Dank.
Quelle: SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag
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